Wird eine Freelancerin später doch als Arbeitnehmer*in eingestuft, bedeutet das nicht automatisch, dass das komplett gezahlte Honorar zum Arbeitslohn wird.
In vielen Fällen ist nämlich nur die übliche Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers geschuldet – und die liegt oft deutlich unter dem vereinbarten Honorar.
Eine Diplompsychologin arbeitete als angeblich freie Beraterin für 75 €/Stunde und erhielt rund 59.000 € plus Umsatzsteuer. Nach einer Überprüfung stand fest: Es lag tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitgeber hatte damit wohl nicht gerechnet. Der
Arbeitgeber, klug aufgestellt, verlangte daraufhin einen Teil seines bislang gezahlten Honorars zurück – mit Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass das vereinbarte Honorar eines Selbstständigen nicht automatisch der Maßstab für den Arbeitslohn ist. Selbstständigenhonorare enthalten Zuschläge für Risiken, die Arbeitnehmer nicht tragen, so unser hiesiges Landesarbeitsgericht
Berlin Brandenburg.
Es gilt die übliche Arbeitnehmervergütung als geschuldet, mehr also nicht. Dadurch entstand ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe von 20.609,64 €. Die Differenz zum gezahlten Honorar kann regelmäßig zurückgefordert werden.
Achtung bei Umsatzsteuer
Umsatzsteuer kann grundsätzlich ebenfalls zurückgefordert werden.
Im entschiedenen Fall scheiterte das jedoch, weil für ein älteres Jahr bereits Steuerverjährung eingetreten war – die Arbeitnehmerin konnte den Betrag nicht mehr vom Finanzamt zurückholen.
Tipp: Bei Umsatzsteuer schnell handeln, sonst geht der Rückforderungsanspruch verloren.
Fazit: Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit nachträglich als Arbeitsverhältnis eingestuft, bedeutet das für Arbeitgeber nicht automatisch, dass das ursprünglich gezahlte – oft deutlich höhere – Freelancer‑Honorar als Arbeitslohn gilt. Maßgeblich ist vielmehr die übliche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer*innen.