Bundesarbeitsgericht kippt Freistellungsklausel

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25

In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass Arbeitgeber Mitarbeitende nach einer Kündigung freistellen dürfen – und zwar unter Fortzahlung des Gehalts. Oft bedeutet das auch: Der Dienstwagen muss sofort oder nach einer Vorankündigungsfrist zurückgegeben werden, selbst wenn man ihn privat nutzen durfte. Mit der Freistellung will der Arbeitgeber die Trennung sofort manifestieren.

Das Bundesarbeitsgericht sieht das in einem aktuellen Fall allerdings anders.

Worum ging es?

Ein Außendienstmitarbeiter mit privat nutzbarem Dienstwagen hatte im Arbeitsvertrag eine Standardklausel: Der Arbeitgeber kann ihn „bei oder nach einer Kündigung – egal von wem“ freistellen. Der Mitarbeiter kündigte selbst zum 30.11.2024. Der Arbeitgeber stellte ihn sofort frei und verlangte den Dienstwagen zurück. Soweit so gut.

Daraufhin forderte der Mitarbeiter jedoch eine Entschädigung für den entgangenen Privatnutzen: Immerhin 510 Euro pro Monat für August bis November 2024.

Arbeitsvertragliche Klauseln unterliegen aber einer sogenannten Inhaltskontrolle. Fällt diese Kontrolle negativ aus, ist die Klausel unwirksam und der Arbetigeber hat das Nachsehen.

Und so war es auch hier, das BAG erklärte die Freistellungsklausel für unwirksam. Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter benachteiligt die pauschale Freistellung den Arbeitnehmer (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne Grund werden Arbeitnehmerrechte beschnitten, nämlich zum einen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten und zum anderen den Dienstwagen nutzen zu dürfen. Das Gericht stellte klar, dass das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden, wichtiger ist, als das pauschale Interesse des Arbeitgebers, ihn einfach freizustellen.

Fazit: Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen oft rechtlich riskant und somit unwirksam sein können.
Wenn Arbeitgeber sich ein solches Recht vorbehalten wollen, Beschäftigte nach einer Kündigung – egal von wem – sofort freizustellen und etwa einen Dienstwagen zurückzufordern, sollten die Klauseln rechtssicher formuliert werden.