Ein Arbeitnehmer legte noch am Abend eines rund einstündigen Personalgesprächs ein achtseitiges „Gedächtnisprotokoll" vor: über 120 Wortbeiträge von vier Teilnehmern in zutreffender Reihenfolge, mit mündlichen Wendungen, Satzfragmenten und Sprachfehlern. Sein Smartphone hatte während des Gesprächs auf dem Tisch gelegen.
Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts. Das Smartphone allein begründet keinen dringenden Verdacht; zusammen mit Umfang und Wörtlichkeit des Protokolls aber schon. Die Behauptung reiner Erinnerungsleistung hielt das Gericht für lebensfremd. Der heimliche Mitschnitt verletzt § 241 Abs. 2 BGB und das Recht am gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; strafbewehrt nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Vertrauensbruch wiegt so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich und die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar war. Vor Ausspruch hatte der Arbeitgeber den Verdacht schriftlich im Einzelnen mitgeteilt und Stellungnahme bis zum 10.06.2025 eingeräumt.
Handlungsempfehlung Arbeitgeberseite.
Indizien sofort sichern und datiert dokumentieren (Protokoll im Original, Teilnehmerwahrnehmungen, Position des Geräts).