Der Betriebsratsvorsitzende hatte eine automatische Weiterleitung für E-Mails eingestellt, die an sein geschäftliches E-Mail-Postfach gingen. Wohin? An sein privates E-Mail-Postfach. Der Arbeitgeber bekam das mit und fand das alles andere als optimal. Er mahnte den Betriebsratsvorsitzenden deswegen ab. Dieser ließ sich davon aber nicht beeindrucken und leitete in der darauffolgenden Zeit an eine neue private E-Mail-Adresse geschäftliche Dokumente, bspw. eine vollständige Personalliste inkl. Gehaltsangaben. Er bearbeitete diese zu Hause und schickte die überarbeiteten Dokumente dann wieder an seine geschäftliche E-Mail-Adresse.
Dem Arbeitgeber erhielt auch davon Kenntnis und nun reichte es ihm. Er beantragte den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende und auch der Betriebsrat hielten dagegen: Es läge keine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Betriebsratsvorsitzende habe die Dokumente für die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung vorbereiten wollen. Er habe dabei zu jeder Zeit für Datenschutz gesorgt. Kein Dritter habe Zugang zu den Dokumenten gehabt, eine automatische Löschung und einen Virenschutz seien ebenfalls aktiviert gewesen. Ein Schaden sei dem Arbeitgeber auch nicht entstanden.
Die vorgebrachten Argumente überzeugten das Hessische Landesarbeitsgericht nicht. Es erachtete den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG für rechtmäßig. Danach kann der Arbeitgeber den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verlangen. Gemäß § 79a S. 1 BetrVG muss der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einhalten. Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass der Betriebsratsvorsitzende in schwerer Weise gegen diese Pflicht verstoßen hat. So hatten die weitergeleiteten Dokumente eine besondere Qualität, da sie
zahlreiche personenbezogene Daten, wie die Namen sämtlicher Mitarbeitender, deren Stellung im Betrieb, Stufe, Grundentgelt, Tarifgruppe, Tarifeintritt etc. enthielten. Eine Notwendigkeit für die Weiterleitung der Dokumente, um sie zu Hause zu bearbeiten, habe nicht bestanden. Zudem sei gegen das Gebot der Datenminimierung verstoßen worden.
Fazit: Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails oder sonstiger geschäftlicher Daten in das private E-Mail-Postfach ist ein Tanz auf ganz dünnem Eis. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob man Betriebsratsmitglied ist oder nicht. Sobald die Daten das Netzwerk des Arbeitgebers verlassen, sind sie dessen Schutz entzogen. Wer sie wann, wo, für welche Zwecke verarbeitet und vervielfältig kann dieser nicht mehr nachvollziehen. Arbeitnehmende aber auch Betriebsräte verstoßen in erheblichen Maß gegen ihre Sorgfalts- und Vertraulichkeitspflichten, wenn sie unbedarft dienstliche E-Mails und geschäftliche Daten an private E-Mail-Adressen weiterleiten oder in Clouds oder KI-Tools hochladen.