Ein Arbeitgeber hatte mit einem Key Account Manager eine Jahresprämie von bis zu 25 % des Jahresgehalts vereinbart. Voraussetzung hierfür: eine jährlich abzuschließende Zielvereinbarung. Genau diese fehlte für das Geschäftsjahr 2023/2024.
Obwohl der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung seit dem 09.06.2023 wieder vertragsgemäß beschäftigt wurde, unterblieb der Abschluss einer Zielvereinbarung. Wer als Arbeitgeber eine variable Vergütung auf Basis einer Zielvereinbarung zusagt, ist verpflichtet, die Ziele tatsächlich zu verhandeln und dem Arbeitnehmer realisierbare Zielvorgaben für die jeweilige Periode zu unterbreiten. Diese Pflicht hatte der Arbeitgeber verletzt. Die Folge: ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280, 283, 252 BGB.
Das LAG stützt sich dabei ausdrücklich auf das BAG-Urteil vom 03.07.2024 (10 AZR 171/23). Danach gilt:
Unterbleibt eine Zielvereinbarung oder wird sie so spät abgeschlossen, dass eine Zielerreichung faktisch nicht mehr möglich ist, besteht ein Schadenersatzanspruch in der Höhe, als wären die Ziele zu 100 % erreicht worden. Besonders deutlich weist das Gericht den Einwand des Arbeitgebers zurück, nach der Rückkehr des Arbeitnehmers habe keine Zeit mehr für eine Zielvereinbarung bestanden. Tatsächlich musste die Zielvereinbarung vertraglich spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres abgeschlossen werden. Da der Arbeitnehmer am 09.06.2023 zurückkehrte, verblieben noch 21 Tage bis zum 30.06.2023. Zudem wäre eine einvernehmliche Fristverlängerung möglich gewesen.
Ebenso klar stellt das Gericht fest: Befindet sich der Arbeitgeber infolge einer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug, bleibt der ursprüngliche Vergütungsanspruch bestehen (§ 615 Satz 1 BGB). Dazu zählen ausdrücklich auch variable und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Und, daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in einem Prozessarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber tätig war.
Fazit: Wer Ziele verspricht, muss sie auch vereinbaren. Andernfalls wird aus einem Bonus schnell ein Schadenersatzproblem.