Kein Anspruch auf Schlussklausel im Zeugnis – und erst recht nicht auf ein Bedauern des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 15.7.2021 – 3 Sa 188/21

Das Arbeitsverhältnis endete nicht so fröhlich, wie es begonnen hatte. Nach einigen Diskussionen mit dem Arbeitgeber kündigte die Arbeitnehmerin. Im Anschluss verlangte sie vom Arbeitgeber folgende Formulierung im Arbeitszeugnis:

Frau […] verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau […] beruflich und privat alles Gute und viel Erfolg.“

Sowohl das Arbeitsgericht München als auch das Landesarbeitsgericht München erteilten dem eine Absage. Bereits nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Beschäftigte keinen generellen Anspruch auf Aufnahme einer Schlussformel in ein Arbeitszeugnis. Wenn überhaupt rechtfertige eine gute Beurteilung lediglich eine Dank- und Wünsche-Formel mit dem Inhalt:

„Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute“.

Eine Bedauernsformel ist bei einer nur guten Bewertung nicht üblich.

Fazit: Wenn ein Arbeitgeber es nicht bedauert, dass jemand ausscheidet, dann muss er im Arbeitszeugnis auch nichts Gegenteiliges sagen. Auch danken und wünschen muss er nichts.