Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist bei der Beklagten untersagt. Das hielt den Kläger nicht davon ab, ein solches zu nutzen. Als sich sein Vorgesetzter ihm näherte, ging’s zur Sache: "Hau ab hier!", Stoß mit der rechten Hand gegen die linke Schulter des Vorgesetzten, Tritt mit dem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte, und danach erhobener rechter Zeigefinger. Und dann? Wurde weiter am Smartphone gedaddelt.
Das fand der Arbeitgeber nicht lustig und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Zu Recht, wie das LAG erkannte. Zwar handelt es sich im Hinblick auf die vom Kläger angewandte Gewalt nicht um eine schwere Tätlichkeit. Die Pflichtverletzung hat aber dennoch erhebliches Gewicht. Der Kläger hat sich gegenüber dem Vorgesetzten respektlos und unter Anwendung körperlicher Gewalt verhalten. Bereits die Ansprache „Hau ab hier!“ war ein erhebliches Fehlverhalten, denn es stand dem Kläger nicht zu, einen Vorgesetzten in dieser Art anzusprechen. Dieses Fehlverhalten wurde durch das Stoßen und den Tritt wesentlich verstärkt. Insbesondere der – wenn auch leichte – Tritt zeigte eine Missachtung des Vorgesetzten, die von der Beklagten nicht hinzunehmen ist. Besonders ins Gewicht fällt hierbei, dass der Kläger nach der Tätlichkeit sein pflichtwidriges Verhalten unbeeindruckt fortgesetzt hat.
Fazit: Es muss nicht erst im wahrsten Sinne des Wortes „knallen“, damit das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden kann. Bereits wer sich abschätzig und aggressiv gegenüber der Führungskraft verhält, dem droht die außerordentliche Kündigung.