Falsche Aussagen auf einem Arbeitgeberbewertungsportal können strafbar sein und einen Auskunftsanspruch auslösen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2026 - 4 W 4/26

Der Fall:
Eine Arbeitgeberin ging gegen eine negative Online-Bewertung vor, in der u. a. behauptet wurde, sie zahle unter dem Mindestlohn und gleiche dies durch Sonderleistungen aus. Nutzer müssen sich mit
E-Mail-Adresse auf dem Portal registrieren. In einer Bewertung (1 von 5 Sternen, Kategorie "Gehalt/Sozialleistungen") hieß es u.a., es werde unter dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt; eine jährliche Sonderleistung diene lediglich dessen Ausgleich. Der anonyme Verfasser wurde als ehemaliger Mitarbeiter (bis 2024 tätig) bezeichnet. Das LG wies den Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten zunächst ab und wertete die Aussage als Meinungsäußerung.

Die Entscheidung:
Das OLG gab der Beschwerde statt: Bei der streitigen Aussage handelt es sich nicht um eine bloße Meinung, sondern um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf eines Mindestlohnverstoßes sei konkret und geeignet, den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) zu erfüllen. Die Antragstellerin konnte zudem glaubhaft machen, dass der Mindestlohn eingehalten wurde.

Kernaussage:
Auch auf Bewertungsplattformen sind Nutzer nicht frei, überprüfbare Tatsachen falsch zu behaupten – insbesondere bei Vorwürfen von Gesetzesverstößen.

Fazit: Unternehmen können sich erfolgreich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen auf Bewertungsplattformen wehren und haben unter den Voraussetzungen des § 21 TDDDG einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten – selbst dann, wenn Äußerungen als „Bewertung“ getarnt sind.