Besuch der Freundin und der Bäckerei während der erfassten Arbeitszeit – als Fahrkartenkontrolleur ist man seinen Job los und muss auch noch die Detektivkosten des Arbeitgebers übernehmen

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7Sa 635/23

Der Kläger war als Fahrkartenkontrolleur beim ÖPNV in Köln angestellt. Er erfasste seine Arbeitszeit über eine mobile App. Dem Arbeitgeber wurde berichtet, dass der Kläger wiederholt privaten Dingen, wie Fotoshootings, Moschee- und Friseurbesuchen, während der Arbeitszeit nachging, diese Zeiten aber nicht als Pausenzeiten erfasst hat. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass eine Detektei zu beauftragen und das vom Kläger verwendete Dienstfahrzeug mit einem GPS-Tracker zu versehen. Die Überwachung ergab, dass der Kläger während der Arbeitszeit seine Freundin besuchte und Bäckereien aufsuchte. Erfassung von Pausenzeiten? Fehlanzeige.

Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich und fristlos. Der Kläger legte Kündigungsschutzklage ein. Der Arbeitgeber legte Widerklage ein und forderte Erstattung der Detektivkosten in Höhe von knapp 22.000 €.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber Recht. Der Kläger sei wiederholten Arbeitszeitbetrügen überführt. Es sei auszuschließen, dass er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert habe. Die außerordentliche und fristlose Kündigung war wirksam. Den Arbeitgeber stand auch eine Erstattung der knapp 22.000 € zu. Die Überwachung durch die Detektei sei zulässig gewesen. Es läge zwar ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers vor, dieser Eingriff sei aber von geringer Intensität. So sei die Überwachung nur während der Schichtzeiten des Klägers im öffentlichen Verkehrsraum über einen Zeitraum von wenigen Tagen erfolgt ist und praktisch sei nur das dokumentiert worden, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können.

Fazit: Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wenn er wiederholt und im nicht irrelevanten Maß geschieht, berechtigt er grundsätzlich zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Auch die Einschaltung einer Detektei zur Überführung der Tat ist möglich. Das Datenschutzrecht hilft dem Täter nicht weiter. Datenschutz ist nämlich kein Täterschutz.